Zumal G.________ mehrmals vom Lager in Y.________/SO Drogen bezog, wird der Reinheitsgrad der bei ihm gefundenen Menge (pag. 1675.2; 16%) für die gesamten 2‘500 Gramm Heroingemisch angewandt. Dies entspricht einer Menge von 400 Gramm reinem Heroin (vgl. pag. 2836, S. 49 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10.4 Erstellter Sachverhalt Damit geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte streckte und portionierte anfangs April 2014 Heroingemisch, welches G.________ in die Wohnung in Y.________/SO brachte.