Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass dieser die Drogen in die Wohnung in Y.________/SO brachte, der Beschuldigte diese streckte und portionierte und G.________ die gemischten Drogen schliesslich im Auftrag des Beschuldigten in der Wohnung abholte und verkaufte. Betreffend die Läufertätigkeit von G.________ sei an dieser Stelle auch auf die klaren und detaillierten Aussagen von I.________ verwiesen (Ziff. 9 ff. hiervor). Bezüglich der Drogen, die G.________ am 27.5.2014 anlässlich der polizeilichen Anhaltung auf sich trug, liegt eine Analyse des IRM vor (pag. 1675.1 f.). Zumal G.______