Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ keine untergeordnete Rolle innehatte und seine Ausführungen hierzu lediglich Schutzbehauptungen sind. Auf die widersprüchlichen, unlogischen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass G.________ als Läufer des Beschuldigten tätig war. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass dieser die Drogen in die Wohnung in Y.________/SO brachte, der Beschuldigte diese streckte und portionierte und G._____