27 kommuniziert hatte (Aussage des Beschuldigten, in der er zugibt, mit der Nummer +________ mit I.________ Kontakt gehabt zu haben; pag. 479, Z. 534 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten hier über die noch verbleibende Menge Heroin in der Wohnung in Y.________/SO informierte. Auch hier wollte der Beschuldigte seine Rolle herunterspielen. Entsprechend dem bereits unter Ziff. 8 ff. und Ziff. 9 ff. hiervor Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber G.____