401, Z. 493 f.). Auf Vorhalt der Nachricht von G.________: «________, noch drei sind im Haus im Dorf nicht zwei wie ich es dir sagte», meinte der Beschuldigte, dass er das nicht geschrieben habe. Er könne sich nicht erinnern und habe auch keine Nummer in Albanien (pag. 402, Z. 556 f.). Dies ist jedoch offensichtlich falsch, zumal der Beschuldigte auch bereits mit I.________ mit einer albanischen Nummer