2452, 2460). G.________ konnte im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens nicht befragt werden. Der Beschuldigte führte aus, dass G.________ den Stoff in die Wohnung gebracht habe (pag. 401, Z. 461; 476). Dieser habe gewollt, dass man die Ware in die Beutel verstaue (pag. 401, Z. 461 f.). G.________ habe den Stoff in einem grossen Beutel gebracht und sie (der Beschuldigte und D.________) hätten die Drogen in kleinere Beutel umgepackt (pag. 401, Z. 466). Es seien etwa zwei Kilogramm oder noch etwas mehr gewesen (pag. 401, Z. 480 f.; 493). G.________ habe gesagt, dass die Abnehmer die Ware zurückgegeben hätten, weil sie schlecht laufe (pag. 401, Z. 493 f.).