26.5.2014 Es befinden sich keine Betäubungsmittel mehr in der Wohnung. Es ist nicht ersichtlich, wer sie wann holte. Auf den in dieser Wohnung gefundenen Betäubungsmittel wurden DNA-Spuren von G.________ und dem Beschuldigten festgestellt (pag. 1545 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist folglich davon auszugehen, dass 2.5 kg Heroingemisch in der Wohnung in Y.________/SO vorhanden gewesen sind, welche sukzessive durch G.________ und allenfalls weiteren Personen aus der Wohnung genommen worden sind. Es handelte sich bei diesen Betäubungsmitteln um fünf Plastiksäcklein à 500 Gramm braunem Pulver und diversen Minigrip Heroin (pag. 2452, 2460). G.__