Die Bandenmässigkeit ist in der Anklageschrift genügend umschrieben. Ob die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV hiernach). Betreffend dem vorliegenden Tatvorwurf konnte während den polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Wohnung in Y.________/SO, welche der Beschuldigte angemietet hatte, Folgendes beobachtet werden (pag. 140.1): 8.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen von 2.5 kg Heroingemisch im 1. Stock;