Nur weil der Beschuldigte das Heroin gestreckt und verpackt habe, sei noch keine bandenmässige Begehung begründet worden. Es sei nicht ausgeführt worden, warum sich der Beschuldigte die Handlungen von G.________ anrechnen lassen müsse (pag. 3010 f.). 10.3 Würdigung durch die Kammer Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes feststellt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. II hiervor). Die Bandenmässigkeit ist in der Anklageschrift genügend umschrieben.