2961 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass in der Anklageschrift die bandenmässige und damit mittäterschaftliche Begehung angeklagt worden sei. Diese Sachverhaltsumschreibung sei genügend und es sei von einem koordinierten Vorgehen auszugehen. Daher stehe fest, dass dem Beschuldigten auch die Verkaufshandlungen seines Mittäters anzurechnen seien (pag. 3000). Die Verteidigung führte in der Duplik aus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt für Bandenmässigkeit nicht ausreiche. Nur weil der Beschuldigte das Heroin gestreckt und verpackt habe, sei noch keine bandenmässige Begehung begründet worden.