10.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in diesem Punkt zusammengefasst vor, dass die Betäubungsmittel von G.________ in die Wohnung in Y.________/SO gebracht und von diesem auch wieder verkauft worden seien. Der Beschuldigte habe lediglich im Auftrag von G.________ geholfen, die Betäubungsmittel zu strecken. Eine bandenmässige Begehung sei nicht erstellt. Es habe daher einzig ein Schuldspruch betreffend Besitz und Streckens von 2‘500 Gramm Heroin zu erfolgen. Der Verkauf durch G.________ könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (pag. 2961 f.).