_) statt. I.________ hat vom Beschuldigten in der Zeit vom Juni 2013 bis April 2014 eine Drogenmenge von insgesamt 4‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 900 Gramm reinem Heroin, erhalten. Ferner verkaufte der Beschuldigte I.________ ca. 30 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 10.5 Gramm reinem Kokain. Pro 100 25 Gramm Heroin erhielt der Beschuldigte von I.________ CHF 2‘000.00 bzw. für 1 Gramm Kokain CHF 50.00. Die Drogen übergab der Beschuldigte jeweils selbst oder liess sie durch einen Läufer übergeben.