, insbesondere pag. 177 f.; pag. 182). Neben dem Polizeirapport sind im vorliegenden Verfahren die Einvernahmen von I.________ vom 5.6.2014 (pag. 1118 ff.) und vom 22.10.2014 (pag. 1239 ff.) aktenkundig. I.________ hat in diesen Einvernahmen die Gesamtmenge von 6‘195 – 6‘215 Gramm weiterverkauftem Heroin an die Endabnehmer zwar nicht bestätigt. Er machte aber Aussagen zu den einzelnen Käufen vom Beschuldigten. So sagte I.________ in der Einvernahme vom 22.10.2014 aus, er habe sich zahlreiche Male mit dem Beschuldigten getroffen. Den objektiven Beweismitteln (Observationen durch die Polizei und technische Überwachungsmassnahmen) und bestätigenden Aussagen von I._