Es kann nicht darauf abgestellt werden. Aufgrund des Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte I.________ mehrfach mit Drogen belieferte und dazu mehrfach G.________ als Läufer einsetzte. Die Vorinstanz stellte in ihrer Begründung in Bezug auf die gehandelte Drogenmenge zwischen dem Beschuldigten und I.________ auf den Polizeirapport vom 10.2.2015 ab. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.4.2014 E. 2.3). Gemäss Polizeirapport (inkl. Deliktsblätter, pag. 158 ff.) habe I.________ insgesamt 6‘195-6‘215 Gramm Heroingemisch an Endabnehmer verkauft. Davon habe er insgesamt 4‘500 Gramm Heroin vom Beschuldigten erhalten (pag.