23 gen oft erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Vielfach waren seine Antworten unlogisch und unverständlich. So sagte er beispielsweise auf Frage, ob er bei der Drogenübergabe dabei gewesen sei: «Nein war ich nicht. G.________ hat Angst vor W.________. Ich sollte das Geld nehmen, da ich in Bern war. Vielleicht irrten sie sich und sagten, ich sei der Capo» (pag. 374, Z. 199 f.). Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden.