Auch diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Der Beschuldigte – der zuvor stets bestritt, mit Drogen zu tun zu haben – will plötzlich doch noch für weitere Drogen eine Vermittlerfunktion gehabt haben. Zudem überzeugt nicht, warum I.________, bei welchem der Beschuldigte Schulden von 25 Gramm Heroin gehabt habe, diesen für die Vermittlung weiterer Drogen hätte gebrauchen sollen. Kurz später meinte der Beschuldigte dann auch selber, dass I.________ keine Drogen von ihm gebraucht habe, weil dieser ja selber bereits im Besitz von Drogen gewesen sei (pag. 421, Z. 253 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte, dass ihm I._______