22 zu fahren (pag. 419, Z. 168 ff.). Erst auf mehrmalige Fragen hin führte der Beschuldigte aus, er sei Vermittler von G.________ gewesen. Es sei aber nicht um Heroin gegangen, sondern um die 25 Gramm, die er I.________ geschuldet habe (pag. 420, Z. 218 f.). Auch diese Aussage ist unverständlich. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte Vermittler für G.________ hätte sein sollen, wenn es doch um die 25 Gramm gegangen sei, die er von I.________ (und nicht von G.________) erhalten habe. Andererseits meinte er, es sei nicht um Heroin gegangen.