417, Z. 82 ff.). Bei diesen Schilderungen überzeugt nicht, dass der Beschuldigte von den 100 Gramm Heroin 25 Gramm versteckt und 75 Gramm an I.________ hätte zurückgegeben sollen. Einerseits hätte der Beschuldigte auch die 25 Gramm an I.________ zurückgeben können. Diese will er ja versteckt haben, als er immer noch mit I.________ unterwegs gewesen und zu weiteren Klienten gefahren sei. Andererseits behauptete der Beschuldigte (auf Vorhalt der Übergabe in Bern), dass er sich nur nochmal mit I.________ getroffen habe, um ihm den Stoff zurückzugeben. Seine Klienten hätten ihm die Türe gar nicht mehr aufgemacht (pag. 419, Z. 159 ff.). Dabei widersprach sich der Beschuldigte jedoch.