Auch G.________, dem er das Versteck gezeigt habe, habe die Drogen nicht mehr finden können (pag. 418, Z. 115 ff.). Diese Ausführungen imponieren per se als an den Haaren herbeigezogen. I.________ und der Beschuldigte gehen mit den Heroinsäckchen quasi hausieren und weil ein Klient nicht zu Hause ist, versteckt der Beschuldigte die Ware und zwar so gut und dilettantische, dass sie nicht mehr aufgefunden wird. Dies nota bene in Begleitung desjenigen, dem die Ware gehören soll. Der Beschuldigte erzählte zudem, den Klienten von I.________ keine Drogen gegeben zu haben, sondern dass er I.________ 75 Gramm Heroin wieder zurückgegeben habe (pag. 417, Z. 82 ff.).