1255, Z. 799 ff.). Des Weiteren widerspricht es der Lebenserfahrung, Personen zu Unrecht des Drogenhandels zu bezeichnen, würde dies doch leicht zu massiven Repressalien führen. Der Beschuldigte sagte dagegen sehr ausweichend und zurückhaltend aus. Erst auf Vorhalt entsprechender Beweismittel gab er zu, überhaupt mit Drogen zu tun gehabt zu haben. In der Einvernahme vom 30.7.2014 (pag. 362 ff.) bestätigte er die Aussagen von I.________, wonach sie sich im X.________ (Restaurant) kennengelernt hätten (pag. 372, Z. 65 ff.). Er bestritt jedoch, persönlich etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben und bezichtigte I.________ und eine andere Person des