I.________ machte damit keinen Hehl daraus, dass er noch mehr Drogen und reineres Heroin genommen hätte, wenn er die Möglichkeit dazu erhalten hätte. Auf Vorhalt der objektiven Beweismittel (SMS und Telefongespräche) gab I.________ ferner zu, mit dem Beschuldigte telefoniert und SMS geschrieben zu haben (pag. 1244 ff.). Er bestätigte, die Telefongespräche bzw. SMS Kontakte der Beilagen 17, 18, 19, 145, 148, 174, 187-195 und 230.1 mit dem Beschuldigten geführt zu haben (pag. 1244 ff.; pag. 1282 ff.).