1259, Z. 996). Es habe auch keine Rolle gespielt, ob er dem Beschuldigten oder dessen Läufer das Geld übergeben habe. Die Drogen seien vom Beschuldigten gekommen (pag. 1259, Z. 970 ff.). Das Kokain habe er nicht gestreckt und der Beschuldigte sei sein einziger Kokainlieferant gewesen (pag. 1260, Z. 1014 ff.). Er habe maximal 10 bis 15 Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen, dafür CHF 50.00 bezahlt und es für CHF 70.00 weiterverkauft (pag. 1260, Z. 1026 ff.). Auf Vorhalt der Einvernahme eines Abnehmers meinte I.________, dass es auch sein könne, dass er 30 Gramm Kokain erhalten und weiterverkauft habe (pag. 1260, Z. 1034 ff.).