Der Beschuldigte habe sich aber geweigert, weil er ihn nicht sofort hätte bezahlen können. Das Heroin sei ziemlich gestreckt gewesen – also geeignet für den direkten Verkauf auf der Strasse. Die Übergaben hätten in der Stadt stattgefunden. Der Beschuldigte sei zu seinem Arbeitsplatz gekommen, um Übergaben zu organisieren. Dann habe er den Jungen «GG.________» [G.________] angerufen und der habe die Drogen gebracht. Er sei aber nicht lange geblieben und habe die Drogen dem Beschuldigten übergeben. Er selber habe das Heroin dann vom Beschuldigten erhalten (pag. 1242, Z. 109 ff.).