19 ner SMS und Telefonanrufe habe er geschildert, dass er mit dem Beschuldigten und seinen Läufern G.________ und H.________ Kontakt gehabt habe. Die Aussagen von I.________ seien logisch und nachvollziehbar und würden von den objektiven Beweismitteln bestätigt. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die eine Falschbelastung begründen würden. I.________ habe ausgesagt, dass er ca. 6‘200 Gramm Heroin an diverse Abnehmer verkauft habe. Er habe drei Lieferanten gehabt und einer davon sei der Beschuldigte gewesen.