In einer Einvernahme, die nicht in den Akten sei, habe I.________ von zwei unbekannten Männern gesprochen, mit welchen er Kontakt gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bereits Kontakte zu Drogenlieferanten gehabt habe und nicht auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre. Auch die Menge von 4‘500 Gramm Heroingemisch und 30 Gramm Kokaingemisch sei nicht belegt. Es sei daher in dubio davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte der Lieferant von I.________ gewesen sei. Vielmehr sei I.________ der Lieferant des Beschuldigten gewesen (pag. 2960 f.).