Den Akten sei zu entnehmen, dass I.________ mit einem unbekannten Mazedonier mit slowakischer Handynummer Kontakt gehabt habe, der offenbar der Lieferant von ihm gewesen sei. Die Polizei habe es aus ermittlungstaktischen Gründen unterlassen, den unbekannten Mazedonier zu identifizieren. Dies könne nun nicht durch die Belastungen des Beschuldigten kompensiert werden. Erstellt sei vielmehr, dass es sich beim unbekannten Mazedonier nicht um den Beschuldigten handeln könne (dieser sei den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen und er sei Albaner). In einer Einvernahme, die nicht in den Akten sei, habe I.________