1035, Z. 55 f., Z. 93 f; pag. 1040, Z. 306 f.) oder mit seiner Frau zu einem Orthopäden in der Schweiz gegangen sei (pag. 404, Z. 638 f.). In der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte ferner, kaum Geld erhalten zu haben. Er habe lediglich ein iPad für seine Tochter erhalten und er sei (von den im Drogengeschäft involvierten Personen) zum Kaffeetrinken eingeladen worden (pag. 2769, Z. 21 ff.). Dies widerspricht allerdings seiner Aussage, wonach er nur in der Nähe solcher Typen gewesen sei, weil er Geld benötigt habe (pag. 374, Z. 158). Seine Angaben hierzu sind nach dem Gesagten nicht überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass der Be-