der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf die Behauptung, dass der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dies nicht überzeugt. Einerseits widersprach sich der Beschuldigte selber dahingehend, ob er Schulden habe oder nicht (pag. 317, Z. 96 f.: «keine Schulden» / pag. 380, Z. 193 f.; pag. 2769, Z. 12 ff.: «Ich stand unter einem so grossen Druck, weil ich Schulden habe»). Zudem bleibt fraglich, weshalb der Beschuldigte, der angeblich in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe und EUR 400.00 pro Monat verdiene (pag. 317, Z. 79), behaupten kann, dass EUR 500.00 nicht viel Geld sei (pag. 374, Z. 168).