Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Soweit relevant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Vorab ist jedoch insgesamt festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeugt. Über zahlreiche Einvernahmen hin antwortete er nicht auf die ihm gestellten Fragen, antwortete ausweichend, stellte sich mehrheitlich als Opfer dar und sagte widersprüchlich und unlogisch aus (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen).