Sie sind teilweise nur schwer oder gar nicht verständlich; dies beispielsweise wie folgt: - Seine Aussagen zu den Gegenständen, die er anlässlich der Anhaltung geöffnet habe (vgl. dazu pag. 309, Zeile 448 ff.). - Seine Aussagen, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Ware, mit der sie angehalten wurde, übernommen haben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 508 ff.).