8. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der ausführlichen vorinstanzlichen Aussagenwürdigung des Beschuldigten an. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte insgesamt widersprüchlich und unlogisch aussagte (pag. 2815 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Sie [die Aussagen des Beschuldigten] sind teilweise bereits in sich äusserst widersprüchlich und auch nicht logisch, dies beispielsweise wie folgt: - "Das Telefon kaufte ich ja bereits vor langer Zeit, benützte es aber lange nicht. Es ist eine Karte von Albanien drin." (vgl. dazu pag.