V.________, pag. 943 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die fraglichen Einvernahmen nie parteiöffentlich stattgefunden haben und daher nicht verwertbar sind (pag. 2811 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dasselbe gilt für die polizeiliche Einvernahme vom 17.6.2014 des Beschuldigten selbst. Diese Einvernahme ist ohne die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erfolgt und wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 10.8.2015 als unverwertbar benannt, jedoch (mangels Fallrelevanz) nicht aus den Akten gewiesen (pag. 2738).