Die seine Person betreffenden Strafakten wurden im vorliegenden Verfahren nicht ediert. G.________ wurde zwar am 27.5.2014, nach einer gescheiterten Flucht vor der Polizei, festgenommen. Er wurde jedoch am 28.5.2014 aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 227.2 f.). Zwischenzeitlich konnte G.________ offenbar gefasst und das Strafverfahren gegen ihn im abgekürzten Verfahren durch das Regionalgericht Bern-Mittelland abgeschlossen werden (vgl. pag. 3023; pag. 3028). Bei H._____