2835, S. 48 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ab Juli 2013 wurde unter dem Aktionsnamen KUMO erneut eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG gegen den Beschuldigten geführt. Anlässlich dieser Aktion wurden Observationen durchgeführt (4.7.2013 bis 17.6.2014) und geheime Überwachungsmassnahmen (Echtzeitkontrollen, GSP Kontrolle, Audio- und Videoüberwachungen) eingesetzt (pag. 129 f.). In diesem Zeitabschnitt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit I.________, G.________, D.________, E.________ und H.________ im Drogengeschäft tätig gewesen zu sein («Phase 2»; pag. 2800 ff., S. 13 ff. und 2813 ff.