13 zur Last gelegt werden (pag. 2809 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch wurde von der Vorinstanz unter Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert (pag. 2832, S. 45 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und das Verfahren wurde aufgrund der eingetretenen Verjährung rechtskräftig eingestellt (pag. 2835, S. 48 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).