6. Vorbemerkungen In den Jahren 2004/2005 wurde der Beschuldigte bereits in der Aktion CASTRA im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel von der Stadtpolizei Bern observiert (vgl. pag. 2798 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die entsprechenden Erkenntnisse wurden in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung unter der «Phase 1» zusammengefasst. Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Würdigung der subjektiven und objektiven Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zusammen mit J.________ ca. 60 Gramm Heroingemisch verarbeitet und veräussert habe.