Dies entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhen des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Insgesamt ist für den Beschuldigten aus der Anklageschrift klar erkennbar, betreffend welchen Sachverhalt er angeklagt wurde. Gegenteiliges machte er denn auch nicht geltend.