In Anbetracht dieser angeklagten Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift erreicht werden könnte, weshalb sich genaue Berechnung hierzu erübrigen. Dies entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhen des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien.