Wie nachfolgend aufgezeigt wird, soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit insgesamt 21‘499 Gramm Heroingemisch und 163 Gramm Kokaingemisch zu tun gehabt haben, indem er die Drogen besessen, befördert, veräussert, erworben, hergestellt und/oder Anstalten zum Veräussern getroffen habe. In Anbetracht dieser angeklagten Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift erreicht werden könnte, weshalb sich genaue Berechnung hierzu erübrigen.