2628, Ziff. 2). In der Folge werden in der Anklageschrift neun Lebenssachverhalte (inklusive Zeitangabe und Reinheitsgrade bzw. reinen Mengen der Wirkstoffe) aufgelistet, bei welchen der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Auch bezüglich des Vorwurfs der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft effektiv keine konkreten Berechnungen zum erzielten Umsatz bzw. zum Gewinn angestellt.