Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. 5.4 Zur Frage der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift vom 9.6.2015 hält bezüglich der gewerbsmässigen Qualifikation der Widerhandlung gegen das BetmG fest, dass sich «aus der für den Drogenhandel aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn» ergebe, dass [der Beschuldigte] «berufsmässig» gehandelt habe (pag. 2628, Ziff. 2).