als Bande tätig gewesen zu sein bzw. diesen als Läufer für die Drogengeschäfte eingesetzt zu haben. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes vor erster Instanz nicht geltend machte, sondern explizit eine Verurteilung wegen bandenmässiger Begehung von Ziff. 2.3 beantragt hatte (vgl. Ziff. II.1. der Anträge, pag. 2796, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Folglich liegt nahe, dass eine hinreichende Verteidigung möglich war. Der Beschuldigte wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt.