das Heroin abgeholt und verkauft (Ziff. 2.3). Aus dieser Umschreibung ist erkennbar, inwiefern eine Rollenteilung und ein (bandenmässiges) Zusammenspiel in Bezug auf die vorgehaltenen Lebenssachverhalte vorgelegen haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte aufgrund dieser Anklageschrift nicht umfassend auf seine Verteidigung hätte vorbereiten können. Dies machte er denn auch nie geltend. Aus der Anklageschrift geht rechtsgenüglich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit G.________ als Bande tätig gewesen zu sein bzw. diesen als Läufer für die Drogengeschäfte eingesetzt zu haben.