Es werde in der Anklageschrift zur Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit die erforderliche Zusammenwirkung bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts nicht umschrieben. Es werde insbesondere nicht erwähnt, dass G.________ die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten veräussert habe (pag. 3010). 5.2 Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;