2.1 und 2.2. Die bandenmässige Begehung ergebe sich unter anderem aufgrund des aus dem umschriebenen Ablauf abzuleitenden Organisationsgrades zwischen dem Beschuldigten und G.________ (stabiles Team; pag. 2999 f.). In der Duplik vom 22.7.2016 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen und betonte erneut, dass eine Umschreibung des massgebenden Sachverhalts zur Bandenmässigkeit in der Anklageschrift fehlen würde. Es werde in der Anklageschrift zur Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit die erforderliche Zusammenwirkung bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts nicht umschrieben.