Der zu subsumierende Sachverhalt sei in der Formulierung der entsprechenden Ziffer umschrieben («indem G.________ [gen. GG.________] dieses Heroin Anfang April 2014 in die Wohnung nach Y.________/SO brachte, A.________ dieses streckte und portionierte und G.________ [gen. GG.________] darauf bis Ende Mai 2014 jeweils 500-Gramm Portionen abholte und an unbekannte Abnehmer verkaufte»). Diese Sachverhaltsumschreibung beinhalte in genügender Weise mittäterschaftliches, koordiniertes Vorgehen, ergänzt durch die Sachverhalte in den Ziffern 2.1 und 2.2.