5. Anklagegrundsatz 5.1 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung vom 2.5.2016 geltend, dass in Bezug auf Ziff. II.3 (bzw. später dann Ziff. II.1 bis Ziff. II.3, pag. 2968 f.) des erstinstanzlichen Dispositivs die bandenmässige bzw. mittäterschaftliche Zusammenwirkung in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und daher aus formellen Gründen kein Schuldspruch erfolgen bzw. der Beschuldigte nicht wegen bandenmässiger Qualifikation verurteilt werden könne (pag. 2962; pag. 2968 f.).