IV.1 bis Ziff. IV.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2785). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Einwände