2014, N.7 zu Art. 399). Damit hat durch die Kammer eine vollumfängliche Überprüfung dieser Anklagepunkte zu erfolgen. Zu überprüfen sind demnach alle unter Ziff. II beurteilten erstinstanzlichen Schuldsprüche, einschliesslich der Frage der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, inklusive den anteilsmässigen Verfahrenskosten und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (pag. 2782), sowie die Verfügungen von Ziff. IV.1 bis Ziff.