II.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sind die Anträge der Verteidigung zwar mit der erstinstanzlichen Formulierung im Dispositiv übereinstimmend. Der Berufungsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass im Wesentlichen der Vorsatz des Beschuldigten anders zu würdigen sei (pag. 2965 ff. – für den Beschuldigten sei nur 1 kg Heroin bestimmt gewesen). Es ist unzulässig, die Berufung auf die Tat- oder Beweisfrage, auf die rechtliche Beurteilung oder auf die Nachprüfung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N.7 zu Art. 399).